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Zum Thema Ruhestörung - Neuregelung des Lärmschutzes ab 1. Januar 2005
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Wirkung zum 31.12.2004 die Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) für das Land Hessen aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass alle Regelungen der bisherigen Lärmverordnung durch übergeordnete Gesetze abgedeckt werden.
 
Da besonders in den Sommermonaten viele Anfragen und Beschwerden über unzulässigen Lärm beim Ordnungsamt der Stadt Schwalbach am Taunus eingehen, sollen die Bürgerinnen und Bürger hier über die neuen Regelungen informiert werden.
 
Die wichtigste Änderung durch die Aufhebung der Lärmverordnung besteht in der damit verbundenen Aufhebung der gesetzlichen Ruhezeiten (Nacht- und Mittagsruhe). Dies bedeutet jedoch nicht, dass man nun in den Zeiten von 13 Uhr bis 15 Uhr sowie von 20 Uhr bis 7 Uhr Lärm nach eigenen Befinden verursachen darf. Denn Paragraph 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten stellt fest, dass Lärm ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß nicht erzeugt werden darf, wenn dieser dazu geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit zu gefährden. Diese Regelung gilt nun zu jeder Tages- und Nachtzeit. Bei Anzeigen wegen Ruhestörung ist jedoch zu beachten, dass nachbarschaftliche Auseinandersetzungen zukünftig über den zivilen Rechtsweg ausgetragen werden müssen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Nachbar regelmäßig bis spät in die Nacht Grillfeten mit lauter Musik veranstaltet.
 
Die Benutzung von Rasenmähern oder anderen lärmerzeugende Geräten ist zukünftig durch die Maschinen- und Gerätelärmverordnung (32. BimSchV) abschließend geregelt. Dies bedeutet, dass  beispielsweise Rasenmäher, Heckenscheren, Kraftstromerzeuger, Vertikutierer und viele andere Geräte an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie werktags von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser sowie Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen in den Zeiten von 17 Uhr bis 9 Uhr sowie von 13 Uhr bis 15 Uhr nicht betrieben werden. Eine genaue Aufstellung der betroffenen Geräte sowie den unterliegenden Verbotszeiten kann eingesehen werden auf dem
Anhang zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Für Fragen zum Verfahren bei Ruhestörungen kann man sich an den Leiter des Ordnungsamtes Alexander Barth, Telefon 06196/804-113, wenden.
 
Grundsätzlich empfehlen die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, bevor es zu Beschwerden oder Anzeigen kommt, ein klärendes Gespräch mit dem Nachbarn beziehungsweise dem Lärmverursacher zu suchen. So können vielleicht eskalierende Streitigkeiten zwischen den einzelnen Parteien vermieden werden. Bei Streitigkeiten zwischen Alt und Jung können übrigens speziell ausgebildete Mediatoren eingeschaltet werden. Interessierte wenden sich an die Amtsleiterin des Jugend- und Sozialamtes Gabi Straka, Telefon 06196/804-164.