Beglaubigungen von Unterschriften
Grundsätzlich sind Beglaubigungen von Unterschriften nach den §§ 1 und 39 bis 42 Beurkundungsgesetz grundsätzlich dem Notar zugewiesen. In Hessen können zusätzlich auch die Ortsgerichte öffentliche Beglaubigungen vornehmen.
Der Sonderfall der amtlichen Beglaubigung ist in §§ 33 und 34 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt (HVwVfG).
Unterschriften können amtlich beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück
- zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist oder
- bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Dies gilt nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (siehe oben) bedürfen. Die öffentliche Beglaubigung ist z.B. bei Grundstücksgeschäften, Eintragungen ins Grundbuch, Vereinsregister und Handelsregister zwingend erforderlich.
Gebühren:
Gebühren: 10,00 € pro Unterschriftsbeglaubigung
Kontakte: