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Lotterien

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Eine Tombola (Verlosung) darf nicht zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet werden, sondern ausschließlich zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken oder zur Förderung von Sport- oder Kultur. Wenn Sie beabsichtigen, eine Lotterie oder Tombola durchzuführen, sollten Sie beachten, dass Sie hierfür eine besondere Erlaubnis benötigen.

Ihrem Antrag sollte zu entnehmen sein:

  • wo die Lose verkauft werden sollen (Standort, ob im Freien oder in geschlossenen Räumen),
  • aus welchem Anlass die Lotterie durchgeführt werden soll,
  • in welchem Zeitraum (Datum, Uhrzeiten) die Lose verkauft werden,
  • wann die Verlosung stattfindet (Datum, Uhrzeit),
  • wieviel ein Los kostet,
  • wie hoch die beabsichtigte Anzahl der Lose ist,
  • in welchem Verhältnis Gewinne und Nichtgewinne stehen,
  • welche Preise in welcher Gesamthöhe zur Verlosung kommen,
  • ob die Preise gekauft oder gestiftet wurden,
  • welcher Institution der Erlös zugute kommen soll.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie öffentliche Lotterien und Ausspielungen (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen. 
 
Welche Angaben muss der Antrag enthalten?
Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben enthalten:
  1. Name und Anschrift des Veranstalters,
  2. Name und Anschrift der für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person,
  3. Art der Veranstaltung,
  4. Spielzeit,
  5. Ort oder Vertriebsgebiet,
  6. Zweck der Veranstaltung,
  7. Anzahl der zum Verkauf kommenden Lose und
  8. Lospreis des Einzelloses.
Als Art der Veranstaltung kommen
  • eine Losbrieflotterie,
  • eine Ziehungslotterie,
  • eine Losbriefausspielung,
  • eine Ziehungsausspielung und
  • eine Tombola (Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit einem Spielkapital von bis zu 6.000,00 Euro)
in Betracht.
 
Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt. Der Losbrief enthält den sofortigen Gewinnentscheid, bei der Ziehungslotterie oder -ausspielung werden die Gewinner durch "Ziehung" der Gewinnlose ermittelt.
 
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. die Satzung des Veranstalters,
  2. der letzte Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Veranstalters,
  3. ggf. weitere Nachweise, die belegen, dass der Veranstalter die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet,
  4. der Spielplan (Erklärung siehe unten),
  5. der Gewinnplan (Erklärung siehe unten),
  6. eine Erklärung des Veranstalters, dass
    • die im Gewinnplan aufgeführten Gewinne bei Beginn der Lotterie oder Ausspielung bzw. bei Beginn jeder Serie der Lotterie oder Ausspielung bereitstehen,
    • der Reinertrag der Lotterie oder Ausspielung unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung dem vorgesehenen Zweck zugeführt wird,
    • im Falle einer Ausspielung sämtliche Gewinne zum üblichen Wert in den Gewinnplan eingesetzt worden sind,
  7. bei örtlichen Veranstaltungen eine Bescheinigung der zuständigen örtlichen Behörde, dass gegen die Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken bestehen, bzw. eine Platzgenehmigung.
Wird bei der technischen Durchführung einer Lotterie oder Ausspielung ein gewerblicher Lotterieveranstalter oder eine andere Person gegen Entgelt tätig, so ist der mit diesen Personen abgeschlossene Vertrag dem Antrag beizufügen.
 
Den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen der Genehmigungsbehörde spätestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung einreichen. Sollen bei einer Ausspielung gespendete Sachpreise ausgespielt werden, können Sie den endgültigen Gewinnplan bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachreichen.
 
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Wichtiger Hinweis

Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielung veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Ordnungsamt
Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus

info@schwalbach.de
www.schwalbach.de

Ordnungsamt
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 15:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
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Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr

Kontakte:

Herr Aporta-Braun (stellv. Amtsleiter)
06196/804-169
06196/804-4169
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 003

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ANSCHRIFT

Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Haupt- und Personalamt
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65824 Schwalbach am Taunus
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