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Wissenswertes über die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung auf den Gehwegen

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Veröffentlicht am: 29.11.2022
Autor: Pressestelle
Das Ordnungsamt informiert

Noch schneit es nicht. Dennoch möchte das Ordnungsamt den Schwalbacherinnen und Schwalbachern im Vorfeld der weißen Pracht noch einmal die Vorgaben der Straßenreinigungssatzung - und insbesondere die darin enthaltene Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung auf den Gehwegen - in Erinnerung rufen.

Was also gilt bei Eis und Schnee?
Im Winter sind alle an das Grundstück angrenzenden Gehwege für den Fußgängerverkehr von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte müssen sie zudem mit abstumpfenden Mitteln wie beispielsweise Splitt oder Sand gestreut werden. So steht es in den Paragrafen 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Schwalbach geschrieben. Der Einsatz von Streusalz ist möglichst zu vermeiden. Schnee und Glätte müssen in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr unmittelbar beseitigt werden.

Aber was ist mit „allen“ an das Grundstück grenzenden Gehwegen gemeint?
Hier haben es „Großgrundbesitzer“ nun deutlich schwerer, als beispielsweise die Eigentümerinnen und Eigentümer eines Reihenmittelhauses. Geschippt und gestreut werden muss nämlich auf der gesamten Grundstückslänge, die an einen Gehweg grenzt. Also vor dem Haus, daneben und dahinter. Grenzen auf beiden Seiten Grundstücke an den Gehweg, so ist dieser jeweils hälftig bis zur Mitte von den Nachbarn zu räumen.

Übrigens: Bei einseitigen Gehwegen, findet die Beseitigung von Schnee- und Eis im wechselseitigen Rhythmus statt. In diesem Jahr sind die Anrainer auf der Gehwegseite am Zug, 2023 dann die, der dem Gehweg gegenüber liegenden, Grundstücksbesitzer. Die sogenannten Schrammborde, schmale Streifen, die verhindern sollen, dass beispielsweise Lastwagen oder Busse angrenzende Mauern oder Gebäude schrammen, zählen nicht als Gehweg.

In der Wohnstadt Limes gehen Eigentümerinnen und Eigentümer oftmals irrtümlich davon aus, dass mit den geleisteten Gebühren zur Straßenreinigung auch die Schneebeseitigung abgegolten wurde. Dies tirfft jedoch nicht zu. Die Stadt Schwalbach am Taunus führt in den Bereichen der Wohnstadt Limes bis zur Avrilléstraße, in der Friedrich-Stoltze-Straße mit ihren Nebenstraßen sowie in den Gewerbegebieten „Am Kronberger Hang“ und „Camp-Phönix-Park“ eine städtische Straßenreinigung durch, die für die Anlieger kostenpflichtig ist. Die genaue Einteilung der Gebiete ist in Paragraf 12 der Straßenreinigungssatzung ersichtlich. In diesen Bereichen sind die Hauseigentümer daher von der Straßen- und Gehwegreinigungspflicht weitgehend entbunden - allerdings eben nicht von der Schnee- und Eisbeseitigung auf Gehwegen nach den Paragrafen 10 und 11 der Straßenreinigungssatzung.

Im übrigen Stadtgebiet muss auch die wöchentliche Straßen- und Gehwegreinigung von den Anwohnern selbst durchgeführt werden. Fahrbahnen (bis zur Straßenmitte) und Straßenrinnen, Gehwege, Parkplätze und Überwege innerhalb der geschlossenen Ortschaft müssen von Verschmutzungen, Unkraut, Laub und ähnlichem freigehalten werden. Verantwortlich hierfür sind nach Paragraf 2 der Straßenreinigungssatzung die Eigentümer und Bewohner der Grundstücke, die direkt an den öffentlichen Gehweg, beziehungsweise die Straße angrenzen.

Wie und wo erfährt man die  Aufgaben und Pflichten bei der Straßenreinigung genauer?
Der genaue Umfang der Aufgaben und Pflichten bei der Straßenreinigung ergibt sich aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Schwalbach am Taunus. Sie kann auf der städtischen Homepage www.schwalbach.de in der Rubrik „Verwaltung & Politik" unter dem Reiter „Satzungen" eingesehen werden. Für Fragen und Anregungen rund um die Satzung steht  während der Dienstzeiten des Rathauses unter der Rufnummer 06196/804-191 eine kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung.

Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks sollten bitte immer bedenken, dass sie haftbar gemacht werden können, wenn jemand durch eine nicht oder mangelhaft durchgeführte Räumpflicht zu Schaden kommt. Denjenigen, die selbst vielleicht keine Zeit und Kraft für eine eventuell aufwendige Schnee- und Eisbeseitigung haben, bieten viele Hausmeister-Services und auch Gartenbaubetriebe diese Dienstleistungen an. Hilfsbedürftige erfahren zuweilen auch Unterstützung durch Nachbarn oder es finden sich Jugendliche, die sich über eine kleine Aufbesserung ihres Taschengeldes freuen.

 
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Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Haupt- und Personalamt
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
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65824 Schwalbach am Taunus
Telefon:
06196 / 804-0
Telefax:
06196 / 804-300
E-Mail:
info@schwalbach.de
Web:
https://www.schwalbach.de

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