Appell an Zweiradfahrer im Einkaufszentrum Limes
Trotz unübersehbarer Verbotsschilder sind in der relativ engen Limes-Einkaufspassage in letzter Zeit wieder vermehrt Fahrradfahrer zu sehen. Auch E-Scooter nutzen zunehmend die Verbindung zwischen Marktplatz und Mittelweg und verunsichern damit teils rücksichtslos Fußgänger, insbesondere ältere Personen und Kinder. Dabei gilt generell: Die Fußgängerzone ist für Fußgänger reserviert! Fahrradfahren ist hier nicht gestattet und auch Elektroroller sind hier tabu, sofern sie nicht durch ein Zusatzschild explizit erlaubt werden. Dies ist im schmalen Durchgangsbereich der Einkaufspassage Limes nicht der Fall. Erster Stadtrat und Ordnungsdezernent Thomas Milkowitsch appelliert daher an alle, die auf dem Fahrrad und mit dem E-Scooter unterwegs sind, die Verkehrsvorschriften zu beachten und Fahrräder sowie E-Scooter im Bereich des Limeszentrums zu schieben: „Die Einhaltung der Verkehrsregeln und die gegenseitige Rücksichtnahme ist für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer oberstes Gebot für ein gutes und sicheres Miteinander. Rücksicht auf schwächere Verkehrsteilnehmer macht alle Wege sicher!“ Dies gilt auch auf dem oberen und unteren Markplatz, wo das Radfahren im Schritttempo per Beschilderung erlaubt ist. An Markttagen sollte jedoch klar sein, dass ein Slalom um Marktstände und Kunden herum nicht gefahrlos möglich ist und daher für ein kurzes Stück abgestiegen werden muss.
Hätten Sie‘s gewusst?
Insbesondere hinsichtlich der Regeln für E-Scooter, scheint es in der Bevölkerung und selbst unter deren Nutzerinnen und Nutzern wenig Kenntnisse zu geben. Die wichtigsten Regeln hat das Ordnungsamt daher im Folgenden zusammengestellt:
- E-Scooter sind Kraftfahrzeuge, für die eine Kfz.-Versicherungspflicht und eine Betriebserlaubnis für Deutschland erforderlich sind. Sie dürfen in Deutschland maximal 20 km/h schnell sein.
- Sie dürfen erst ab 14 Jahren gefahren werden, aber es wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung noch ein Führerschein benötigt.
- E-Scooter dürfen Radwege, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen benutzen. Wo diese nicht vorhanden sind, müssen sie grundsätzlich auf der normalen Fahrbahn gefahren werden; Gehwege sind grundsätzlich tabu. Nur wenn Fußwege oder Fußgängerzonen sowie Einbahnstraßen mit „Radfahrer frei“ beschildert sind, dürfen dort auch E-Scooter fahren. Aber auch für sie gilt natürlich, dass kein Fußgänger gefährdet oder behindert werden darf. Im Zweifel müssen E-Scooter-Fahrer Schrittgeschwindigkeit fahren oder sogar anhalten beziehungsweise schieben.
- E-Scooter dürfen nur alleine, also einzeln benutzt werden! Auch kleine Kinder dürfen nicht als Passagier befördert werden.
- Für die Promillegrenzwerte gelten dieselben Regeln wie bei der Pkw-Benutzung: unter 21 Jahren und in der Führerschein-Probezeit 0,0 Promille; ansonsten 0,5 Promille.
- Auch beim Scooter-Fahren dürfen Handy beziehungsweise Smartphone nicht benutzt werden
- Das Tragen eines Helms wird empfohlen, auch wenn keine Helmpflicht für Elektro-Tretroller besteht.
Diese Verordnung für „Elektrokleinstfahrzeuge“ gilt für E-Scooter (Elektro-Tretroller) und Segway (Elektro-Stehroller mit Lenkstange).
Andere elektrobetriebene Fortbewegungsmittel wie z. B. Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards (ohne Lenkstange) gelten als reine Spielgeräte. Sie haben keine Zulassung für den öffentlichen Verkehrsraum, sodass sie ausschließlich auf Privatgrundstücken eingesetzt werden dürfen. Andernfalls drohen Strafverfahren wegen Verstoß gegen die Führerschein-, die Fahrzeugzulassungs- und die Versicherungspflicht.