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Gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 43 „Östlich der Berliner Straße zwischen Taunusstraße, Friedrich-Stoltze-Straße und Wiesenweg“ für den Teilbereich des Bauhofes

Inhaltsbereich
Veröffentlicht am: 27.03.2024
Autor: Pressestelle

In einem jetzt von Eigentümern benachbarter Grundstücke eingeleiteten Normenkontrollverfahren wird der Hessische Verwaltungsgerichtshof entscheiden, ob die 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Östlich der Berliner Straße zwischen Taunusstraße, Friedrich-Stoltze-Straße und Wiesenweg“ für den Teilbereich des Bauhofes rechtmäßig und damit wirksam ist oder nicht. Eine Antragsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Stadtverordnetenversammlung hatte bereits 2018 eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 „Östlich der Berliner Straße zwischen Taunusstraße, Friedrich-Stoltze-Weg und Wiesenweg“ beschlossen, um die örtliche Feuerwehr neben den dortigen städtischen Bauhof verlegen zu können. Es dauerte dann fast fünf Jahre, bis die Bebauungsplanänderung am 27.09.2023 in Kraft treten konnte. Grund dafür waren die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußerten Bedenken, bei denen es um die Themen Standortalternativen, Verkehr, Lärmschutz und Naturschutz ging. Dazu wurden Fachgutachten eingeholt, die zum Ergebnis kamen, dass der Standort alternativlos ist, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, für ausreichenden Lärmschutz gesorgt ist bzw. im Baugenehmigungsverfahren gesorgt werden muss und kann und die Planung auch den Anforderungen des Naturschutzes genügt.

Von zentraler Bedeutung ist die Vorgabe des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, dass die Gemeindefeuerwehr so aufzustellen ist, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe leisten kann (sog. Hilfsfrist). Diese Anforderung des Landesrechts kann, wie das dazu eingeholte Fachgutachten ergeben hat, nur vom jetzt geplanten Standort aus erfüllt werden und sie ist zwingend. Es ist daher nicht möglich, anderen Standorten, von denen aus die Hilfsfrist nicht eingehalten werden kann, den Vorzug zu geben, weil sie im Hinblick auf Verkehr, Lärmschutz und Naturschutz günstiger sind. Umso wichtiger war es sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt, für ausreichenden Lärmschutz gesorgt wird und die naturschutzrechtlichen Anforderungen beachtet werden. Auch dies wurde nicht nur durch Fachgutachter, sondern auch durch einen Fachanwalt geprüft und bestätigt.

Aufgrund der sehr sorgfältigen Prüfung aller im Planaufstellungsverfahren vorgetragenen Bedenken durch Fachgutachter und Fachanwalt geht die Stadt Schwalbach davon aus, dass der Bebauungsplan der nun bevorstehenden gerichtlichen Überprüfung standhalten wird.

 
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