Anlieger sind zum Schneeräumen auf Gehwegen verpflichtet
Am 1. Dezember beginnt der meteorologische Winter und schon jetzt sorgt polare Kaltluft für ersten Schnee und Glätte. Damit rückt auch das Schneeräumen wieder in den Blick! Nachbarn und Passanten freuen sich, wenn Anlieger ihrer Verpflichtung nachkommen, die Gehwege rechtzeitig und regelmäßig von Schnee und Eis zu befreien. Auch erspart man sich dadurch viel Ärger mit evtl. Schadensersatzansprüchen, Versicherungsstreitigkeiten und dem Ordnungsamt. Im Folgenden werden die geltenden Regeln der Schwalbacher Satzung zur Straßenreinigung - Abschnitt III. „Winterdienst“ - erläutert.
Demnach sind Geh- und Überwege in einer solchen Breite von Schnee freizuhalten, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Diese Verpflichtung gilt täglich zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall muss notfalls mehrfach gereinigt werden. Der Schnee soll nicht an den Straßenrand geschoben, sondern möglichst auf privaten Grundstücksflächen abgelagert werden. Abstumpfende Materialien wie Sand oder Split sind für kleinere Flächen (wie Gehwege) dem Streusalz vorzuziehen.
Bei einsetzendem Tauwetter sind die Straßeneinläufe freizuhalten, damit das Wasser ungehindert abfließen kann und nicht bei sinkenden Nachtemperaturen zu gefährlichen Eisflächen gefriert.
Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Anlieger beider Straßenseiten jährlich abwechselnd zum Schneeräumen verpflichtet. In ungeraden Jahren, also noch bis Ende 2025, sind die dem Gehweg gegenüber liegenden Grundstücksbesitzer in der Pflicht und müssen zu Schneeschieber und Besen greifen. Dabei ist Lage und Länge des eigenen Grundstücks auf den gegenüberliegenden Gehweg zu übertragen, um die zu reinigende Fläche festzustellen. In geraden Jahren, also ab 1. Januar 2026, sind dann wieder die Anrainer, die direkt am Gehweg wohnen, für die sichere Begehbarkeit zuständig. Randstreifen neben der Fahrbahn die schmaler als 60 cm sind und daher nicht zum Begehen geeignet sind, gelten als Schrammborde und zählen daher nicht zu den zu räumenden Gehwegen. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen (ohne expliziten Gehweg) ist entlang der Grundstücke ein Streifen von 1,50 m Breite für Fußgänger von Schnee und Eis freizuhalten.
Übrigens: Auch an das eigene Grundstück angrenzende, reine Fußwege müssen von den Anliegern von Schnee und Eisglätte befreit werden. Wer sich hierzu genauer informieren möchte, findet die städtische Satzung zur Straßenreinigung im Internet-Auftritt der Stadt unter www.schwalbach.de, im Kapitel „Verwaltung und Politik“, unter dem Menüpunkt „Satzungen“. Satzungen werden als örtliches Recht von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.