Parkverbot vor abgesenkten Bordsteinen
„Warum habe ich denn hier eine Verwarnung bekommen? Da war doch gar kein Haltverbotsschild!“ Diese und ähnliche Anfragen gehen im Ordnungsamt fast täglich ein. Da hilft dann meist der Blick ins Gesetz. Paragraph 12 der Straßenverkehrsverordnung (StVO) beschäftigt sich ausschließlich mit dem Thema „Halten und Parken“. Definiert ist sowohl der Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen, als auch was wann wo erlaubt -oder eben verboten ist.
Immer häufiger muss zum Beispiel festgestellt werden, dass die Betroffenen ihr Fahrzeug vor einem abgesenkten Bordstein abgestellt haben. Abgesenkte Bordsteine kennzeichnen nicht nur Grundstückszufahrten, die freigehalten werden müssen, sondern sie sollen auch Radfahrern und insbesondere mobilitätsbehinderten Personen die Querung der Fahrbahn an dieser Stelle ermöglichen.
Eine Bordsteinabsenkung erkennt man daran, dass sich das Niveau des Gehweges auf Fahrbahnhöhe absenkt und nach einigen Metern wieder ansteigt. Gerade im Zuge von Gehwegsanierungen wird den Bedürfnissen von Rollstuhlfahrern - und natürlich auch Rollator-Nutzern - verstärkt Rechnung getragen. Daraus ergeben sich dann plötzlich Haltverbote an Stellen, an denen bisher immer geparkt werden durfte.
Hier hilft also, den Blick nicht nur nach oben in Richtung einer Beschilderung, sondern auch einmal nach unten zum Gehweg zu richten, bevor man sein Auto abstellt. Grundsätzlich empfiehlt es sich natürlich, ab und zu einmal in den entsprechenden Vorschriften zu blättern oder im Internet seinen Wissensstand aufzufrischen. Denn: Wer kann sich heute noch an alle Fragen aus seiner Führerscheinprüfung von vor vielen Jahren erinnern?
Natürlich stehen auch die Ordnungspolizisten und das Ordnungsamtsteam gerne für weitere Informationen zur Verfügung.