Gewerbesteuer
Ansprechpartner:
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Frau Hondorf, Jasmin |
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Frau Sauer, Melanie |
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Gewerbesteuerpflichtig sind Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, oder von Kapitalgesellschaften.
Gewinne aus einer freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit (bspw. Vermietung und Verpachtung) sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG ermittelte steuerliche Gewinn, korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften noch ein Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 abgezogen. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben, wird der Freibetrag nicht gewährt.
Der Gewerbesteuerhebesatz bei der Stadt Schwalbach am Taunus beträgt 350 Prozent. Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Nach Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Realsteuern den Gemeinden zu. In diesem Zusammenhang wird den Gemeinden das Recht eingeräumt, die Hebesätze der Realsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag basiert auf dem Gewinn des Gewerbebetriebes, der nach den Vorschriften des Einkommen- oder Körperschaftsgesetzes vom Gewerbebetrieb zu ermitteln ist. Dieser Gewerbeertrag wird mit einer Steuermesszahl multipliziert und vom Finanzamt in einem Steuermessbetrag zusammengefasst. Auf den Steuermessbetrag wendet die Gemeinde den Gewerbesteuerhebesatz an, der in der Haushaltssatzung festgelegt wird. Die Berechnung und Festsetzung der Gewerbesteuer erfolgt über das Sachgebiet Steuern und Abgaben die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Stadtkasse der Stadt Schwalbach am Taunus. |
zuständiges Amt:
und 15:00 bis 18:00