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Hundesteuer

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Für das Halten von Hunden wird in Schwalbach eine Hundesteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Schwalbach am Taunus.

Hundehalterinnen und Hundehalter sind danach verpflichtet, ihre Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt beim Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus unter Angabe der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers sowie der Rasse des Tieres schriftlich anzumelden. Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird.

Endet die Hundehaltung, so ist dies dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Bei Abgabe des Hundes sind hierbei auch Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung nachweislich beendet ist. Ohne Nachweis endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schriftliche Abmeldung erfolgt.

Leistungsbeschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
weiterführende Links
  • Befreiung von der Hundesteuer beantragen
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Finanzverwaltung
Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus

info@schwalbach.de
www.schwalbach.de

Finanzverwaltung
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 15:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr

Gebühren:

Der Hundesteuersatz betragt jährlich 85,00 Euro pro Hund.

Werden gefährliche Hunde gehalten, so beträgt die Steuer jährlich 500,00 Euro pro Hund.
Als gefährliche Hunde gelten unter anderem Hunde, die sich als bissig erwiesen haben oder auf Angriffslust ausgebildet oder abgerichtet wurden.

Kontakte:

Frau Sauer (Sachbearbeiterin)
06196/804-152
06196/804-4152
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 218
Frau Christmann (Sachbearbeiterin)
06196/804-150
06196/804-4150
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 218

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ANSCHRIFT

Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Haupt- und Personalamt
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Telefon:
06196 / 804-0
Telefax:
06196 / 804-300
E-Mail:
info@schwalbach.de
Web:
https://www.schwalbach.de

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