Hundesteuer
Für das Halten von Hunden wird in Schwalbach eine Hundesteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Schwalbach am Taunus.
Hundehalterinnen und Hundehalter sind danach verpflichtet, ihre Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt beim Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus unter Angabe der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers sowie der Rasse des Tieres schriftlich anzumelden. Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird.
Endet die Hundehaltung, so ist dies dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Bei Abgabe des Hundes sind hierbei auch Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung nachweislich beendet ist. Ohne Nachweis endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schriftliche Abmeldung erfolgt.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Gebühren:
Der Hundesteuersatz betragt jährlich 85,00 Euro pro Hund.
Werden gefährliche Hunde gehalten, so beträgt die Steuer jährlich 500,00 Euro pro Hund.
Als gefährliche Hunde gelten unter anderem Hunde, die sich als bissig erwiesen haben oder auf Angriffslust ausgebildet oder abgerichtet wurden.
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