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Spielapparatesteuer

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Die Stadt Schwalbach am Taunus erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer.

Die Steuersätze betragen jeweils pro Apparat und Monat:

  • 154,00 € für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
  • 52,00 € für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen
  • 520,00 € für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben
  • 77,00 € für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten bzw. ähnlichen Aufstellorten
  • 26,00 € für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gaststätten bzw. ähnlichen Aufstellorten
  • 500,00 € für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden, oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben

Angefangene Monate sind voll zu berechnen.

Der Steuersatz beträgt 26,00 € je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat für das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos, und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.

Die Steuererklärung ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen und zum 15. des Monats, der auf das Ende eines Kalendervierteljahres folgt, einzureichen.

Leistungsbeschreibung
Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.
 
Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. 
Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse) oder dem Spieleinsatz (Summe der von den Spielern aufgewendeten Geldbeträge). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Online-Service nutzen:

Vergnügungssteuer - Spielapparatesteuer

Finanzverwaltung
Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus

info@schwalbach.de
www.schwalbach.de

Finanzverwaltung
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 15:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr

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Spielapparatesteuer

Kontakte:

Frau Sauer (Sachbearbeiterin)
06196/804-152
06196/804-4152
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 218
Frau Christmann (Sachbearbeiterin)
06196/804-150
06196/804-4150
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 218

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ANSCHRIFT

Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Haupt- und Personalamt
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Telefon:
06196 / 804-0
Telefax:
06196 / 804-300
E-Mail:
info@schwalbach.de
Web:
https://www.schwalbach.de

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