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Beglaubigungen von Kopien

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Beglaubigungen von Kopien in Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, Hypotheken-, Kreditverträge, Vereinssachen, Vorlagen, die beim Amtsgericht vorgelegt werden - bedürfen der öffentlichen Beglaubigung durch das Ortsgericht oder einen Notar.

Der Sonderfall der amtlichen Beglaubigungen ist in §§ 33 und 34 Hessisches Verwaltungsverfahrungsgesetz geregelt (HVwVfG).

Danach ist jede Behörde befugt, eine Abschrift (Kopie) amtlich zu beglaubigen,

  • die sie selbst ausgestellt hat,
  • die von einer anderen Behörde ausgestellt wurde (z.B. Zeugnis einer staatlichen Schule),
  • die zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

(Nur) im letzten Fall muss der Beglaubigungsvermerk den Hinweis enthalten, dass die beglaubigte Anschrift "nur zur Vorlage bei ..." der angegebenen Behörde erteilt wird.

Erforderliche Unterlagen: die zu beglaubigenden Originale

Leistungsbeschreibung
Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.

Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.
Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.
weiterführende Links
  • Legalisation und Apostille
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Was sollte ich noch wissen?
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )


Bürgerbüro
Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus

info@schwalbach.de
www.schwalbach.de

Bürgerbüro
Montag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 13:00 Uhr

Gebühren:

Abschriften, die die Behörde selbst hergestellt hat: je Urkunde 5,00 €, zuzüglich 0,20 € je Fotokopie.
Sonstige: bis zu 10 Seiten 10,00 €, jede weitere Seite 1,00 €.
Für Rentenzwecke: Bearbeitung im Sozialamt/Rentenstelle ist gebührenfrei

Kontakte:

Team Bürgerbüro
06196/804-310
06196/804-4310
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 007

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ANSCHRIFT

Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Haupt- und Personalamt
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Telefon:
06196 / 804-0
Telefax:
06196 / 804-300
E-Mail:
info@schwalbach.de
Web:
https://www.schwalbach.de

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