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Wohnsitz-Anmeldung

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Sonstiges

Zusätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Die vom Vermieter ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung (unter Formulare/Downloads zu finden)
  • Personalausweis/Reisepass/elektronischer Aufenthaltstitel/Passersatzdokument
  • Nachweis über den Familienstand (Heiratsurkunde/Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk/Sterbeurkunde des Partners)
  • Geburtsurkunde (bei Minderjährigen)

Alle Unterlagen müssen im Original und auf deutsch/international vorgelegt werden.

Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
In der Regel wird die Meldebehörde Ihnen den Meldeschein jedoch vorausgefüllt vorgelegen. Er ist dann lediglich zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen beziehungsweise zu ergänzen.
Gleiches gilt für die elektronische Anmeldung im Rahmen eines entsprechenden Online-Dienstes. 
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Online-Service nutzen:

Wohnsitzanmeldung, elektronische

Bürgerbüro
Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus

info@schwalbach.de
www.schwalbach.de

Bürgerbüro
Montag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 13:00 Uhr

andere Downloads

Wohnungsgeberbescheinigung

Kontakte:

Team Bürgerbüro
06196/804-310
06196/804-4310
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 007

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ANSCHRIFT

Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Haupt- und Personalamt
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Telefon:
06196 / 804-0
Telefax:
06196 / 804-300
E-Mail:
info@schwalbach.de
Web:
https://www.schwalbach.de

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