Bürgergeld
Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch II ist ein sehr komplexes Thema. Es ist deshalb sinnvoll, ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Sollten Sie Hilfe benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Anträge hierzu und die Beratung erhalten Sie im Rathaus. Die Entscheidung und Berechnung über den Anspruch trifft der Main-Taunus-Kreis in Hofheim. Ihre Unterlagen werden von hier aus weitergeleitet oder wir vereinbaren für Sie einen Termin in Hofheim.
Folgende Unterlagen benötigen Sie bei Ihrer Antragstellung: |
- Ausweise aller Personen, die Bürgergeld oder Sozialgeld beantragen bzw. Meldebescheinigungen vom Einwohnermeldeamt |
- Mietvertrag, Umlagen (eventuell letzte Mieterhöhung) |
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate komplett und lückenlos |
- Sparbücher / Vermögensnachweise |
- Versicherungspolicen, Lebensversicherungen mit aktuellem Rückkaufswert |
- Kfz-Schein oder Nachweis über Stillegung bzw. Verkauf |
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder Verdienstnachweise |
- Nachweis über den Bezug von Krankengeld |
- Kündigungsschreiben |
- Bescheid über Arbeitslosengeld |
- Rentenbescheid/e (Witwen- oder Witwerrente) |
- Nachweis von Kindergeld |
- Unterhaltsvorschuss |
- Nachweis über Unterhaltszahlungen bei Scheidung, Trennung bzw. Schriftverkehr des Rechtsanwaltes |
- Schulbescheinigung ab dem 15. Lebensjahr oder Ausbildungsvertrag |
Es können je nach persönlichen Umständen noch weitere Unterlagen erforderlich sein, die hier nicht aufgeführt sind.
Leistungsbeschreibung
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Das Bürgergeld, auch bekannt als Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist eine Leistung des Sozialstaats für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt.
Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft.
Gleichzeitig erhalten erwerbsfähige Bürgergeld-Berechtigte umfassende Unterstützung von den Jobcentern bei der Suche nach einer Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten.
Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei.
Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Bürgergeld und werden von den Jobcentern in den Blick genommen, um ihnen Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.
Wichtig: Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt.
Wenn Sie bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben, bekommen Sie seit dem 01.01.2023 Bürgergeld.
Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Pauschalierter monatlicher Betrag (Regelbedarf)
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (sogenannter Regelbedarf). Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2024 gelten bei den Regelbedarfsstufen (RBS) folgende Beträge:
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR (RBS 3-6).
Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür – bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen – zusätzliche Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese Kosten angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses übernommen (Nettokaltmiete), auch wenn diese nicht angemessen sind (sogenannte 'Karenzzeit'). Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten nur noch übernommen, wenn sie angemessen sind.
Die einjährige Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nicht im tatsächlichen, sondern im angemessenen Umfang übernommen. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.
Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer 'Bedarfsgemeinschaft' leben, berücksichtigt, denn Bürgergeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Zum Einkommen gehören:
Als junger Mensch dürfen Sie das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520,00 EUR) behalten. Ihr Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
Auch beim – verwertbaren – Vermögen gelten Freibeträge.
Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
Das Bürgergeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden:
Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht Ihnen die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft.
Gleichzeitig erhalten erwerbsfähige Bürgergeld-Berechtigte umfassende Unterstützung von den Jobcentern bei der Suche nach einer Arbeit oder Qualifikationsmöglichkeiten.
Wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass er oder sie möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann. Die Jobcenter unterstützen Sie dabei.
Auch hilfebedürftige Kinder erhalten Bürgergeld und werden von den Jobcentern in den Blick genommen, um ihnen Zugang zu Bildung und Teilhabe zu ermöglichen.
Wichtig: Das Bürgergeld wird nur auf Antrag gezahlt.
Wenn Sie bisher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bezogen haben, bekommen Sie seit dem 01.01.2023 Bürgergeld.
Die Grundsicherungsleistungen werden jeden Monat im Voraus auf Ihr Konto überwiesen.
Pauschalierter monatlicher Betrag (Regelbedarf)
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, erhalten Sie einen pauschalierten Betrag zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes (sogenannter Regelbedarf). Er deckt Ihre Bedürfnisse ab, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung und Körperpflege und wird jährlich angepasst. Für 2024 gelten bei den Regelbedarfsstufen (RBS) folgende Beträge:
- Alleinstehende, Alleinerziehende, Volljährige mit minder-jährigen Partnern: 563,00 EUR (RBS 1)
- Volljährige Partner: 506,00 EUR (RBS 2)
- übrige volljährige Personen von 18 bis 24 Jahren und Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem elterlichen Haushalt ausziehen (18 bis 24 Jahre): 451,00 EUR (RBS 3)
- Kinder von 14 bis 17 Jahren: 471,00 EUR (RBS 4)
- Kinder von 6 bis 13 Jahren: 390,00 EUR (RBS 5)
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: 357,00 EUR (RBS 6)
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20,00 EUR (RBS 3-6).
Mehrbedarfe
Wenn Sie aufgrund besonderer Situationen mehr Geld benötigen, können Sie auch dafür – bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen – zusätzliche Leistungen erhalten. Leistungen für sogenannte Mehrbedarfe erhalten beispielsweise werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten oder Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Kosten für Unterkunft und Heizung
Wenn Sie Bürgergeld beziehen, werden die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese Kosten angemessen sind. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die tatsächlichen Kosten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses übernommen (Nettokaltmiete), auch wenn diese nicht angemessen sind (sogenannte 'Karenzzeit'). Ab dem zweiten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten nur noch übernommen, wenn sie angemessen sind.
Die einjährige Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nicht im tatsächlichen, sondern im angemessenen Umfang übernommen. Welche Kosten angemessen sind, hängt von dem Ort ab, in dem Sie wohnen.
- Sonderfall: Wenn Sie unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet sind und bei Ihren Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Sie diese Leistungen nur bekommen, wenn Sie eine sogenannte Zusicherung des Jobcenters haben. Die Zusicherung müssen Sie bei Ihrem Jobcenter beantragen.
- In Notfällen, in denen Ihr Lebensunterhalt gefährdet ist, können Sie auf gesonderten Antrag ein Darlehen in Form von Geld- oder Sachleistungen bekommen. Das kann zum Beispiel sein, wenn Ihnen etwas gestohlen wurde oder etwas kaputtgegangen ist. Im Regelbedarf ist aber bereits ein Betrag zum Sparen enthalten. Das heißt, Sie müssen Neuanschaffungen und Ersatzbeschaffungen normalerweise von dem aus dem Regelsatz angesparten Geld bezahlen.
- Sie können in bestimmten Situationen auch eine einmalige Unterstützung auf gesonderten Antrag erhalten. Beispiele dafür sind eine Erstausstattung der Wohnung oder eine Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
- Sie können die Beiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
- Für Ihre Kinder erhalten Sie Leistungen für 'Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben' (BuT). Diese werden mit dem Hauptantrag automatisch mit beantragt, beispielsweise für
- Schulausflüge,
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
- Ausstattung mit Schulbedarf (2x jährlich) oder
- Leistungen für außerschulische Lernförderung (Nachhilfe).
Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Personen, mit denen Sie in einer 'Bedarfsgemeinschaft' leben, berücksichtigt, denn Bürgergeld können Sie nur erhalten, wenn Sie hilfebedürftig sind.
Zum Einkommen gehören:
- Einnahmen aus einer Arbeit (auch von Selbständigen),
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, Elterngeld oder Krankengeld,
- Kapital- und Zinserträge sowie Einnahmen aus Aktienbesitz, soweit sie 100,00 EUR überschreiten,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft,
- Unterhaltsleistungen und Kindergeld,
- Renten,
- einmalige Einnahmen, beispielsweise Steuererstattungen und
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
- Steuern, die auf das Einkommen entfallen (beispielsweise Lohnsteuer und Einkommensteuer).
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (beispielsweise Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung)
- Werbungskosten, also bestimmte Kosten, die die Ausübung Ihres Berufs verursacht,
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (beispielsweise Kfz-Haftpflicht),
- eine Pauschale von 30,00 EUR pro Monat für private Versicherungen, beispielsweise eine Hausratversicherung und
- Beiträge für eine Riester-Rente.
Als junger Mensch dürfen Sie das Einkommen aus Schüler- und Studierendenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520,00 EUR) behalten. Ihr Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.
Auch Bundesfreiwilligendienst- und FSJ-Leistende profitieren von erhöhten Freibeträgen genauso wie junge Menschen in der Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung.
Auch beim – verwertbaren – Vermögen gelten Freibeträge.
Vermögen ist die Gesamtheit (Bestand) der in Geld messbaren Besitztümer einer Person. Doch nicht alles Vermögen muss verwertet werden. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können oder dürfen, beispielsweise, weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
- Bargeld,
- Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere, Kryptowährungen,
- Kapitallebensversicherungen,
- Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr sowie
- Haus- und Grundeigentum und Eigentumswohnungen von unangemessener Größe sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
- Seit 01.01.2023 gilt beim erstmaligen Bezug von Bürgergeld eine sogenannte 'Karenzzeit' von einem Jahr. Während dieser Karenzzeit gelten verschiedene Sonderregelungen. Während der Karenzzeit bleiben 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 EUR unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 EUR für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Wenn allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen hat, ein anderes Mitglied aber weniger als 15.000 EUR, so wird sein nicht genutzter Freibetrag auf das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
- angemessener Hausrat
- Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Angemessen ist ein Kfz, sofern es den Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.
- Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 m² oder ein Hausgrundstück einer Größe von bis zu 140 m² ist kein anrechenbares Vermögen (bei mehr als 4 Personen auch größer).
- Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
- Bei Selbständigen weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform. Dies gilt bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze.
- Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, Das gilt nur, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
- Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeutet.
Das Bürgergeld kann wegen Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen gemindert werden:
- Wenn Sie Absprachen zu Mitwirkungspflichten (Eigenbemühungen, Maßnahmeteilnahmen und Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge) nicht einhalten, können diese Pflichten für Sie rechtlich verbindlich durch Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrungen festgelegt werden.
- Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen in der Summe insgesamt höchstens 30 Prozent Ihres maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Bedarfe der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.
- Ihr maßgebender Regelbedarf wird bei einer Pflichtverletzung beim ersten Verstoß um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei einer weiteren Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 20 Prozent für 2 Monate gemindert. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung binnen eines Jahres erhalten Sie für 3 Monate 30 Prozent des Regelbedarfs weniger.
- Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen werden aufgehoben, wenn Sie die Mitwirkungspflichten erfüllen oder nachträglich glaubhaft erklären, dass Sie Ihren Pflichten nachkommen. Der Minderungszeitraum beträgt aber auch in diesen Fällen mindestens einen Monat.
- Bei einem Meldeversäumnis wird Ihr maßgebender Regelbedarf um 10 Prozent des für einen Monat gemindert.
- Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.
- Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Anhörung die Umstände Ihres Einzelfalles vorzutragen. Verletzen Sie wiederholt Ihre Pflichten oder versäumen Meldetermine, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
- Als unter 25-jährige Person erhalten Sie im Minderungsfall in der Regel ein Beratungsangebot.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Es gibt keine Frist. Die Leistungen werden jedoch erst ab dem Monat gewährt, in dem Sie den Antrag gestellt haben.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
Widerspruchsfrist:
1 Monat
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle:
Verwaltungsportal Hessen /
https://verwaltungsportal.hessen.de
)
Durch das Bürgergeld-Gesetz wurde die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Jahr 2023 umfassend reformiert und auf die Höhe der Zeit gebracht. Weitere Informationen erhalten sie auf dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit sowie der Sozialplattform.
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