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Bestattung / Beisetzung

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In ganz Deutschland gelten der Friedhofszwang und die Bestattungspflicht. Dies ist grundsätzlich zu berücksichtigen.

Friedhofszwang bedeutet, dass Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Auch die in den letzten Jahren vermehrt eingerichteten Bestattungswälder gelten rechtlich als Friedhöfe. Hier werden Aschebeisetzungen unter Bäumen durchgeführt. Einzige Ausnahme für Hessen ist die Seebestattung auf Nord- und Ostsee, also die Beisetzung der Totenasche im Meer.

Die Bestattungspflicht besagt, dass Sarg (Leichnam) und Urne (Asche) auf jeden Fall bestattet bzw. beigesetzt werden. Niemand bleibt in Deutschland unbestattet. Es ist daher auch rechtlich geregelt, wer bei einem Todesfall verpflichtet ist, sich darum zu kümmern.

Die Terminvereinbarung für Bestattungen / Beisetzungen werden in der Regel vom beauftragten Bestattungsunternehmen mit der Friedhofsverwaltung getroffen. Selbstverständlich haben die auch die Angehörigen die Möglichkeit, den gewünschten Termin mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen.

Bei der Wahl der Bestattungsform bzw. der Grabstätte steht für gewöhnlich ein Bestattungsunternehmen zur Seite. Auch die Friedhofsverwaltung steht bei Bedarf für Fragen zur Verfügung. Die zu treffenden Entscheidungen richten sich dabei grundsätzlich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen Bestattungsform und Beisetzungsart.

Leistungsbeschreibung
Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.

Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
(Quelle: Verwaltungsportal Hessen / https://verwaltungsportal.hessen.de )

Online-Service nutzen:

Bestattung

Bau- und Planungsamt
Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus

info@schwalbach.de
www.schwalbach.de

Bau- und Planungsamt
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 15:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr

andere Downloads

Friedhofs- und Bestattungsordnung allg.
Bestattungsantrag
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung

Kontakte:

Frau Frank (Friedhofsverwaltung)
06196/804-111
06196/804-4111
E-Mail senden
Rathaus
Zimmer: 402

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ANSCHRIFT

Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus
Haupt- und Personalamt
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
Telefon:
06196 / 804-0
Telefax:
06196 / 804-300
E-Mail:
info@schwalbach.de
Web:
https://www.schwalbach.de

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