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Fernwärme

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Die Stadtverordnetenversammlung hat am 4. Dezember 2025 die Annahme einer von Magistrat und Energiekommission empfohlenen Kooperationsvereinbarung mit der Süwag beschlossen. 

Die Kooperationsvereinbarung mit der Süwag zielt darauf ab, die Fernwärmeversorgung der Stadt Schwalbach am Taunus auch über 2027 hinaus stabil und zuverlässig fortzuführen. Sie schafft Planbarkeit, sichere Preise und eine moderne Infrastruktur. Durch den Einsatz von Abwärme aus zwei Rechenzentren am Kronberger Hang und Großwärmepumpen wird die Wärmeversorgung deutlicher dekarbonisiert, wodurch 2030 voraussichtlich eine Reduktion der Emissionen um etwa 55 Prozent möglich ist. Die 40%ige Bundesförderung erhöht die Finanzierungs- und Umsetzungssicherheit der Transformationsmaßnahme. Die Verhandlungen berücksichtigten kontinuierlich die Interessen der Bürgerinnen und Bürger. Hinsichtlich der Dekarbonisierung der Fernwärmeversorgung in einem Bestandsgebiet wird Schwalbach damit zum Vorreiter und beispielgebend für andere. Die Kooperationsvereinbarung schafft eine zukunftsfähige, ausbaubare Wärmeversorgung, die flexibel auf zukünftige Bedarfe reagiert und langfristige Versorgungssicherheit bietet.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestelllte Fragen zum Zustandekommen der Kooperationsvereinbarung. 

 Zur Ausgangslage:

Warum kann die Stadt mit Süwag über eine Verlängerung des Pachtvertrags sprechen oder eine Ausschreibung für den Fernheizwerk-Betrieb machen?

  • Die Stadt hat das Heizwerkgrundstück Ende 2020/Anfang 2021 von der Nassauischen Heimstätte (NH) gekauft und ist anstelle der NH in den bestehenden Erbbaurechtsvertrag mit E.ON eingetreten. Der Erbbaurechtsvertrag hat eine Laufzeit bis 31.12.2027. E.ON hat den Fernwärmebetrieb in Schwalbach zum 1.1.2023 an Süwag Grüne Energien und Wasser AG & Co. übertragen.

Warum hat Süwag um eine vorzeitige Verlängerung des Pachtvertrags gebeten?

  • Das Wärmeplanungsgesetz, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist, verlangt, dass jeder Wärmenetzbetreiber sein Wärmenetz bis 2045 zu 100 % dekarbonisieren und bis zum 31.12.2026 der zuständigen Landesbehörde einen Transformationsplan vorlegen muss. Süwag hat einen entsprechenden Transformationsplan für die Schwalbacher Fernwärmeversorgung erarbeitet. Zur Umsetzung dieses Plans sind Investitionen von mehr als 37 Millionen Euro in den nächsten 20 Jahren notwendig. Süwag ist bereit, diese Investitionen zu tätigen, benötigt dafür aber die vorzeitige Verlängerung des Erbbaurechtsvertrags.

Was ist ein Transformationsplan? Wofür wird er benötigt? Wer muss ihn erstellen? Wie lange dauert die Erstellung? Wie ist der Status des Transformationsplans von Süwag?

  • Um die staatliche Förderung von 40 % für die Umsetzung der Dekarbonisierung des Fernwärmenetzes zu erhalten, muss der Fernwärmebetreiber einen detaillierten Transformationsplan erstellen und die Förderung bei der Landesbehörde beantragen. Süwag hat diesen Transformationsplan in rund 12 Monaten erstellt und die Förderung Ende 2024 beantragt. Süwag hat die Genehmigung der 40%-igen staatlichen Förderung Anfang November 2025 erhalten.

Was ist die Dekarbonisierungsstrategie für die Schwalbacher Fernwärmeerzeugung? Gibt es geeignete Alternativen?

  • Die Abwärme von zwei Rechenzentren, die am Kronberger Hang gebaut werden, wird mit Hilfe von Großwärmepumpen auf eine für die Fernwärmeerzeugung notwendige Temperatur gebracht, mit Hilfe einer Leitung vom Kronberger Hang zum Fernheizwerk transportiert und ins Wärmeleitungsnetz eingespeist. Dies ist sowohl für Süwag als auch für das mit der Wärmeplanung beauftragte Büro UBP die geeignetste Dekarbonisierungsstrategie für die Schwalbacher Fernwärmeversorgung.

Ist es juristisch erlaubt, dass die Stadt den Erbbaurechtsvertrag mitsamt Betriebsverpflichtung mit Süwag vorzeitig verlängert?

  • Es liegt keine Rechtsprechung in einem unmittelbar vergleichbaren Fall vor. Vor dem Hintergrund der maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände ist ein Verzicht auf eine Ausschreibung aufgrund einer Ausschließlichkeitsstellung der Süwag vertretbar.

Warum ist es nicht klar, wem das Leitungsnetz gehört? Was kostet die juristische Klärung? Wie lange dauert die Klärung?

  • Es gibt zwei rechtsanwaltliche Gutachten zur Eigentumsfrage für das Leitungsnetz: Das von der Stadt Schwalbach in Auftrag gegebene Gutachten besagt, dass das Leitungsnetz am Ende der Laufzeit des Erbbauvertrags gegen eine Entschädigung an die Stadt fällt. Das von Süwag in Auftrag gegebene Gutachten kommt zu dem Schluss, dass das Leitungsnetz auch nach dem Ende des aktuellen Erbbaurechtsvertrags im Eigentum von Süwag verbleibt. Eine juristische Klärung dieser Eigentumsfrage würde nach grober Schätzung und auf der Basis von Erfahrungswerten in der ersten Instanz ca. 18 – 24 Monate benötigen mit geschätzten Kosten von rund 200.000 Euro für die Stadt.

Warum sind die verbrauchsabhängigen Fernwärme-Arbeitspreise in Schwalbach so volatil? Warum lagen sie in den Jahren 2021 und 2022 oberhalb der Fernwärme-Arbeitspreise von anderen Fernwärmeversorgern?

  • Die Entwicklung von Fernwärme-Arbeitspreisen wird für jede Fernwärmeversorgung durch individuell vereinbarte Preisänderungsformeln bestimmt. Die Preisänderungsformel für den Schwalbacher Arbeitspreis wird bis zum Ende des Pachtvertrags am 31.12.2027 maßgeblich beeinflusst vom Index ‚Gas: Börsennotierungen‘ des Statistischen Bundesamts. Wenn der Börsenpreis für Gas plötzlich massiv steigt oder fällt (wie in den Jahren 2021 und 2022 aufgrund des Ukraine-Kriegs), verändert sich der Index entsprechend. Dies hat zur Folge, dass der Fernwärme-Arbeitspreis in Schwalbach ebenfalls signifikant steigt oder fällt. Der Index ‚Gas: Börsennotierungen‘ wird in den Preisänderungsformeln für den Arbeitspreis in einigen Fernwärmeversorgungen verwendet. Andere Fernwärmeversorger nutzen in ihren Preisformeln andere, weniger volatile Indizes.

Zum Prozess: 

Wer hat die Vertragsentwürfe mit Süwag ausgehandelt und in welchem Zeitraum?

  • Die Energiekommission der Stadt Schwalbach hat die Ziele und Leitplanken für die Verhandlungen mit Süwag ausgearbeitet. Vertreter der Energiekommission haben die Verhandlungen mit Süwag von Anfang Juni bis Anfang September geführt.

Mit welchen Zielsetzungen ist die Stadt in die Verhandlungen mit Süwag gegangen?

  • Allgemeine Zielsetzungen

    • Sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche und effiziente Wärmeversorgung

    • Modernisierung des Betriebsobjekts und Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung

    • Erschließung weiterer Versorgungsgebiete

  • Leitplanken und weitere Ziele:

    • Vorlaufende Preiskommunikation (Fernwärmepreise werden vor dem Lieferzeitraum publiziert)

    • Grundpreis in Abhängigkeit vom Anschlusswert

    • Quartalsweise Arbeitspreisermittlung

    • Keine Benutzung von Gas- und Strom-börsennotierten Indizes in der Arbeitspreisformel

    • Zeitnahe Abrechnungen (jährlich bis Ende Q1, spätestens bis Ende Q2 des Folgejahres)

    • Zusätzliche Regel zur Preisobergrenze für die Fernwärmepreise in Schwalbach, die sich an den Kosten für die Bereitstellung von Wärme und Warmwasser per Wärmepumpe orientiert

    • Das Leitungsnetz ist Bestandteil des Erbpachtvertrags am Ende der Vertragslaufzeit

    • Vertragslaufzeit (möglichst 10 Jahre)

    • Kosten für den Ausbau des Fernwärmenetzes in Schwalbach gehen nicht zu Lasten der Fernwärmebestandskunden

    • Einigung auf eine Ausstiegsklausel für den Anschluss- und Benutzungszwang für den Fall, dass Wärme und Warmwasser in einem Gebäude ausschließlich emissionsfrei erzeugt werden

    • Berücksichtigung von BHKW-Stromerlösen in den Preisformeln

Was sind die nächsten Schritte? Insbesondere, was passiert, wenn die Stadtverordneten nicht für die Annahme der Entwürfe zur vorzeitigen Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages stimmen?

  • Es ist geplant, dass die Stadtverordnetenversammlung am 4. Dezember darüber abstimmt, ob die ausgehandelten Vertragsentwürfe für die vorzeitige Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages mit Süwag akzeptiert werden können. Falls die Mehrheit der Abgeordneten sich für die Ablehnung der Vertragsentwürfe ausspricht, wird die Verwaltung Anfang Januar den Prozess für die europaweite Ausschreibung des Erbbaurechtsvertrages und des Fernwärmebetriebs starten.

Wie lange dauert die Ausschreibung? Wann muss mit der Ausschreibung begonnen werden? Bis wann muss der Ausschreibungsprozess abgeschlossen werden? Warum ist die Abstimmung am 4. Dezember notwendig?

  • Eine europaweite Ausschreibung benötigt rund 12 bis 18 Monate. Wenn die Stadtverordnetenversammlung sich am 4.12.2025 mehrheitlich für die Ausschreibung des Fernwärmebetriebs ausspricht, steht auch unter Berücksichtigung etwaiger Puffer, die stets einzuplanen sind, die notwendige Zeit für die Verwaltung zur Verfügung, Anfang Januar mit der Ausschreibungsarbeit zu beginnen, mit dem Ziel einen geeigneten Fernwärmebetreiber so rechtzeitig zu bestimmen, dass der Fernwärmebetrieb ab dem 1.1.2028 gewährleistet ist.

Zu den Verhandlungsergebnissen:

Haben die Stadtverordneten Zugriff auf alle Vertragsunterlagen? Warum muss ein Teil der Verhandlungsergebnisse von den Stadtverordneten vertraulich behandelt werden?

  • Süwag besteht darauf, dass ein Teil der Vertragsentwürfe vertraulich behandelt wird. Süwag möchte damit verhindern, dass Wettbewerber in einem möglichen Ausschreibungsverfahren an sensible Informationen gelangen, die Süwag im Ausschreibungsverfahren zum Nachteil gereichen würden. Alle Stadtverordneten haben den vollen Zugriff auf die Vertragsunterlagen. Für den Zugriff auf einige wenige Unterlagen (z.B. den Transformationsplan) mussten die Stadtverordneten eine Vertraulichkeitserklärung unterschreiben, aber auch diese Unterlagen sind voll zugänglich.

Was sind die Verhandlungsergebnisse im Vergleich zu den Zielsetzungen?

  • Fast alle Ziele, die die Energiekommission ausgearbeitet hat, konnten in den Verhandlungen vollständig oder zum größten Teil erreicht werden. Zum Beispiel konnte das Ziel einer max. 10-jährigen Vertragsdauer nicht durchgesetzt werden. Der ausgehandelte Vertragsentwurf erlaubt aber eine frühzeitige Vertragskündigung nach 10 Jahren. Nicht durchgesetzt werden konnte der Wegfall des Anschlusszwangs für Gebäude, die die benötigte Wärme und das benötigte Warmwasser 100% emissionsfrei bereitstellen.

Man hört, dass die Fernwärmegrundkosten in anderen Orten steigen aufgrund von Dekarbonisierungsmaßnahmen. Was passiert mit den Grundkosten in Schwalbach?

  • Die Kosten für die Dekarbonisierung und/oder den Netzausbau führen nicht zu höheren Grundkosten. Die Grundkosten bleiben für die meisten Kunden auf dem bestehenden Niveau und sinken leicht, wenn Modernisierungen an der Wärmeübergabe im Gebäude durchgeführt werden.

Welche Möglichkeiten wird es in Schwalbach geben, den Grundpreis nach der benötigten Anschlussleistung des Wohngebäudes abrechnen zu können anstatt der derzeitigen Abrechnung nach m² Wohnfläche?

  • Für Gebäude mit einer Übergabestation wird es die Möglichkeit geben, den Grundpreis nach Anschlussleistung des Gebäudes abzurechnen mit einem Sockelbetrag für 0-10 kW Anschlussleistung und einem Fixbetrag pro kW zusätzlich benötigter Anschlussleistung.

Was sind die verbindlichen Dekarbonisierungsziele? Warum gibt es kein verbindliches Dekarbonisierungsziel für 2035?

  • Die Vertragsentwürfe sehen verbindliche Dekarbonisierungsziele für die Jahre 2030 (55%), 2040 (85%) und 2045 (100%) vor. Der Dekarbonisierungsfortschritt zwischen 2030 und 2040 hängt maßgeblich ab von den Zeitpunkten des Netzausbaus und der Bereitstellung von Abwärme vom zweiten Rechenzentrum am Kronberger Hang. Da diese Zeitpunkte im Augenblick nicht feststehen und Süwag diese Zeitpunkte nicht festlegen kann, kann Süwag kein verbindliches Dekarbonisierungsziel für 2035 abgeben.  

Warum werden die Arbeitskosten sinken durch den schrittweisen Übergang zur Strom-basierten Fernwärmeerzeugung?

  • Die Vertragsentwürfe enthalten separate Arbeitspreisformeln für Gas-erzeugte Fernwärme und für Strom-erzeugte Fernwärme. Der Arbeitspreis für Strom-erzeugte Fernwärme ist rund 4 Cent/kWh niedriger als der Arbeitspreis für Gas-erzeugte Fernwärme (bezogen auf das Jahr 2024). Die Erwartung ist, dass diese Preisdifferenz in den kommenden Jahren bestehen bleibt oder sich sogar, auf Grund des steigenden CO2-Preises, noch ausweiten wird. Daher werden sich in Schwalbach die Fernwärme-Arbeitskosten reduzieren durch den schrittweisen Übergang von der Gas-basierten Fernwärmeerzeugung zur Strom-basierten Fernwärmeerzeugung (verglichen mit einer 100 % Gas-basierten Fernwärmeerzeugung).

Werden CO2-Preise in den neuen Arbeitspreisformeln doppelt abgerechnet?

  • Nein, die neuen Arbeitspreisformeln sehen keine separate Abrechnung des CO2-Preises vor.

Werden die Arbeitspreise weiterhin so volatil sein?

  • Davon ist nicht auszugehen. Die neuen Arbeitspreisformeln verwenden nur nicht-volatile Indizes des Statistischen Bundesamts, die eine langfristige Energieeinkaufsstrategie reflektieren. Insbesondere werden keine Indizes verwandt, die die kurzfristigen Entwicklungen der Börsennotierungen für Gas und/oder Strom reflektieren.

Wie rechtssicher sind die neuen Preisformeln?

  • Die neuen Preisformeln entsprechen den Vorgaben der AVB-Fernwärmeverordnung mit einer Besonderheit:  es ist vertraglich festgelegt, dass die Strom-Arbeitspreisformel angepasst wird, sobald das Statistische Bundesamt einen Index veröffentlicht, der die Entwicklung des Wärme-aus-Strom Wärmemarkts reflektiert.

Warum soll der Anschlusszwang bestehen bleiben?

  • Die ebenfalls in der Stadtverordnetenversammlung zu beschließende Anpassung der Fernwärmesatzung hat den Zweck, durch den Einsatz von Fernwärme die Treibhausgasemissionen in der Energieversorgung zu reduzieren, den Verbrauch fossiler Energieträger wie Kohle, Erdgas und Heizöl möglichst einzusparen, Luft und Umweltbelastungen zu vermeiden und eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträglich Versorgung zu gewährleisten. Neben den ökologischen Zielsetzungen soll sichergestellt werden, dass die Grundkosten der Fernwärme infolge der notwendigen Investitionen in Dekarbonisierung und Netzausbau nicht steigen und eine wirtschaftliche Versorgung besteht. Zugleich muss gewährleistet bleiben, dass die Versorgungssicherheit auch technisch dauerhaft abgesichert ist.

Was sind die verbindlichen Vereinbarungen bezüglich der Erstellung der Jahresabrechnungen?

  • Süwag will die Jahresabrechnungen bis Ende des zweiten Quartals im Folgejahr erstellen. Süwag hat sich vertraglich verpflichtet, dieses Ziel ab 2031 für 80% aller Abrechnungen zu erfüllen.

Wann beginnt die Vertragslaufzeit des neuen Vertrags? Warum ist der vereinbarte Vertragslaufzeit 20 Jahre? Welche Optionen hat die Stadt, um den Vertrag vorzeitig zu kündigen?

  • Die vereinbarte Vertragslaufzeit ist: 1.1.2028 – 31.12.2047. Die 20-jährige Vertragslaufzeit wird benötigt, um die notwendigen Investitionen zur Umsetzung des Transformationsplans sicherzustellen. Die Stadt kann den Vertrag nach frühestens 10 Jahren kündigen.

Welche Preisformeln gelten bis zum Beginn des neuen Vertrags? Insbesondere: Wie wird abgerechnet, wenn Süwag bereits vor Ende 2027 Abwärme aus den RZ’s am Kronberger Hang für die Fernwärmeerzeugung nutzen kann?

  • Bis zum 31.12.2027 gelten die aktuellen Preisformeln. Falls Süwag schon vor dem 1.1.2028 einen Teil der Fernwärmeerzeugung über die Nutzung von RZ-Abwärme bereitstellen kann, wird dieser Anteil entsprechend der vereinbarten Strom-basierten Arbeitspreisformel abgerechnet.

Zur Ausschreibung:

Was sind die Eingangsparameter für eine Ausschreibung? Was sind die Kosten einer Ausschreibung?

  • Die Ausschreibungsbedingungen beinhalten u.a. den Fernwärmebetriebsstart am 1.1.2028, die Dekarbonisierungsstrategie (also Nutzung der RZ-Abwärme vom Kronberger Hang), das Konzessionsmodell als Betreibermodell und die Zielsetzungen und Leitplanken für die Fernwärmeversorgung, wie sie von der Energiekommission für die Verhandlungen mit Süwag ausgearbeitet wurden. Die Kosten einer europaweiten Ausschreibung werden auf rund 250.000 Euro geschätzt.

Was sind die Chancen und Risiken einer Ausschreibung?

  • Bei einer Ausschreibung könnte ein interessierter Fernwärmeversorger ein besseres Angebot als das mit der Süwag ausgehandelte Angebot vorlegen. Der Ausschreibungsprozess verzögert den Start der Dekarbonisierung um mindestens 2 Jahre. Falls nicht Süwag die Ausschreibung gewinnt, muss der ausgewählte Fernwärmeversorger einen Transformationsplan für die Dekarbonisierung erstellen und die staatliche Förderung für die Umsetzung des Plans beantragen. Dies würde den Beginn der Dekarbonisierung um rund zwei weitere Jahre verzögern. Damit würde sich die Reduzierung der Arbeitspreise für die Fernwärmekunden durch den schrittweisen Übergang von der Gas- zur Strom-basierten Fernwärmeerzeugung um rund 4 Jahre verzögern. Darüber hinaus ist es unsicher, ob die staatliche Förderung für die Dekarbonisierungsmaßnahmen in 4 Jahren noch im derzeitigen Maß gewährt wird. 

Warum bevorzugt der Magistrat die Annahme der Vertragsentwürfe für die vorzeitige Vertragsverlängerung im Vergleich zu einer Ausschreibung?

  • Fast alle Ziele der Energiekommission für die Verhandlungen mit Süwag wurden erreicht. Der Beibehaltung des Anschlusszwangs stimmt der Magistrat mehrheitlich zu aufgrund der Notwendigkeit, das Gemeinwohl aller Fernwärmekunden sicherzustellen. Auch wegen der ungeklärten Eigentumsfrage für das Leitungsnetz hält der Magistrat es für unwahrscheinlich, dass eine Ausschreibung zu einem für die Fernwärmekunden besseren Ergebnis führen würde.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

- Vertrag verlängern oder Betrieb ausschreiben? - Vorstellung der Vertragsentwürfe und der Kosten, Chancen und Risiken einer Ausschreibung (Präsentation von der Bürgerversammlung am 30. Oktober 2025)

- Bürgerversammlung zur Kooperationsvereinbarung für das Heizkraftwerk Schwalbach am Taunus (Pressemitteilung vom 17.10.2025)

- Magistrat und Energiekommission empfehlen den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der Süwag hinsichtlich der zukünftigen Versorgung Fernwärme (Pressemitteilung vom 17.09.2025)

- öffentlicher Teil der Kooperationsvereinbarung für das Fernheizwerk in Schwalbach am Taunus Auszug §§ 7-9 (Stand entsprechend der Vorlage 19/M 0200 vom 09.09.2025)

- öffentlicher Teil der Kooperationsvereinbarung für das Fernheizwerk in Schwalbach am Taunus Auszug §§ 7-9 (Stand entsprechend der Vorlage 19/M 0208 vom 11.11.2025)

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Haupt- und Personalamt
Marktplatz 1-2
65824 Schwalbach am Taunus
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